Satzung

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Grundschule Klingenberg

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen» Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Klingenberg e.V.“.
Der Verein ist beim Amtsgericht Heilbronn in das Vereinsregister unter der Nummer 2237 eingetragen. Sitz des Vereins ist Heilbronn.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Stadt Heilbronn unterhält die Grundschule Klingenberg. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung an der Grundschule Klingenberg. Dieser Zweck wird erreicht durch ideelle, finanzielle und materielle Förderung der Grundschule Klingenberg, insbesondere durch die Aufbringung von Mitteln für Anschaffungen die nicht vom Schulträger übernommen werden können, für Zuschüsse bei ausserunterrichtlichen Veranstaltungen, für Veranstaltungen zur Pflege und Vertiefung der Beziehung zwischen Elternschaft, Schule und Öffentlichkeit, für die Pflege von Schulpartnerschaften, für die Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler, die Förderung der außerschulischen Betreuung von Schülerinnen und Schüler, die Unterstützung des Elternbeirats, für die Durchführung schulinterner Fortbildungsveranstaltungen für Eltern und Kollegium, sowie für die Pflege von Sport- und Kulturveranstaltungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen und für seine Ziele einzutreten.

Als Mitglied können alle der Grundschule Klingenberg nahestehenden oder sonst an ihrer Förderung interessierten Personen aufgenommen werden, insbesondere die Eltern der Schülerinnen, Lehrkräfte, ehemalige Lehrerinnen sowie ehemalige Schülerinnen und deren Eltern, sowie andere der Schule freundschaftlich verbundenen Personen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied a) in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt b) mit seinem Vereinsbeitrag mehr als ein Jahr in Verzug ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es ist ein jährlicher Mindestbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand als geschäftsführender Vorstand, der Beirat.

Sie beschließen jeweils mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der KassiererIin. Vorstand und Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen statt gefunden haben. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.

Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er leitet den Verein entsprechend dieser Satzung.

Der Beirat besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern. Der/die SchulleiterIin gehört dem Beirat an. Der Beirat unterstützt den Vorstand und wirkt bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit.

§ 8 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden alleine oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 25 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich bis zum Ablauf des Monats April einberufen. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit % Mehrheit der Anwesenden. Der/die Vorsitzende bzw. Stellvertreter/in lädt die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.

§ 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag der Vorstandschaft oder von 10 % der Mitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere.

a) Wahl des Vorstandes und des Beirates

b) Wahl von 2 Rechnungsprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören

c) Die Entlastung des Vorstands

d) Erlaß oder Änderung des Beitragsordnung

e) Satzungsänderungen (nur mit % Mehrheit der anwesenden Mitglieder)

f) Die Auflösung des Vereins

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Besondere Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von % der erschienen Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes geht das Vermögen in das Eigentum der Stadt Heilbronn über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Grundschule Klingenberg zu verwenden hat.

Heilbronn, 17. April 2000